Hygiene- und Kennzeichnungsleitfaden für unverpackt-Läden

Wasserversorgung, Notfallvorkehrungen und Zusammenarbeit mit Behörden

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Allgemeine Hinweise

Wasserversorgung

In der VERORDNUNG (EG) NR. 852/2004 (Anhang II, Kapitel VII) werden Anforderungen an die Wasserversorgung in Lebensmittelbetrieben geregelt. Der Hauptverband des deutschen Einzelhandels weißt in einer Leitlinie zur Verordnung darauf hin, dass sämtliches verwendetes Wasser, auch solches zur Reinigung und Desinfektion, Trinkwasserqualität besitzen muss. Vor Ladeneröffnung ist ggf. eine Wasserprobe aus einer Trinkwasserzapfstelle des Ladens zu entnehmen und in einem Labor mikrobiologisch zu untersuchen. Es empfiehlt sich, mit den zuständigen Behörden zu klären, welche Vorgaben im Einzelfall bezüglich der Wasserversorgung gelten.Vorrichtung zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten:

  • Im unverpackt-Laden muss eine Spülküche oder ein Spülbereich vorhanden sein. Dieser Bereich sollte mit einer Vorrichtung aus nicht korrosivem Material ausgestattet sein, die leicht zu reinigen ist und über eine Kalt- und Warmwasserzufuhr verfügt. Dies trifft beispielsweise auf ein Spülbecken aus Edelstahl mit Wasserhahn und entsprechendem Wasseranschluss zu.
  • Ab einer gewissen Ladengröße ist außerdem eine Geschirrspülmaschine zu empfehlen.

Notfallvorkehrungen

Wenn trotz aller Vorkehrungen und Präventionsmaßnahmen Lebensmittel in Umlauf kommen, die verdorben, verunreinigt oder anderweitig beeinträchtigt sind, müssen entsprechende Notfallvorkehrungen getroffen werden. Darunter fallen die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Ware sowie Rückrufsysteme und Kommunikationsinstrumente, die Ladnerinnen und Ladnern dazu dienen, Verbraucherinnen und Verbraucher bei Nicht-Konformität von Lebensmitteln mit rechtlichen Bestimmungen zu informieren und zu schützen. Die Rechtliche Grundlage der Notfallvorkehrungen ist die VERORDNUNG (EG) NR. 178/2002 (Artikel 18). Im ersten Schritt muss die Warenherkunft gesichert werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und eine Verknüpfung zur vorgelagerten Wertschöpfungsstufe zu schaffen. Dafür ist folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Chargenbezeichnung ist immer am Produkt mitzuführen.
  • Bei verpackter Ware sollte diese auf dem Etikett stehen.
  • Bei loser, unverpackter Ware, die keine solche Etikettierung besitzt, muss der Laden ein entsprechendes Etikett mit der Chargenbezeichnung beilegen. Das gilt auch bei einer Umfüllung von Waren in andere Behältnisse, z.B. von einem Eimer in einen Spender.
  • Unterschiedliche Chargen sollten weder im Lager noch im Laden vermischt werden.

Für weitere Details zu Rückverfolgbarkeit und Dokumentation siehe „Dokumentationspflichten“. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist und nicht mehr in der unmittelbaren Kontrolle der Ladnerin oder des Ladners steht – also bereits abgegeben wurde – muss sie oder er unverzüglich ein Verfahren einleiten, um das Lebensmittel vom Markt zu nehmen. Zudem ist die zuständige Behörde zu informieren. Wenn nur so die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet werden kann, muss das Produkt außerdem zurückgerufen werden. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind „effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme“ zu unterrichten. In der Praxis muss also der Vorfall gemeldet werden und die Behörde entscheidet dann, wie der Rückruf umgesetzt wird. Wenn, z.B. wegen eines solchen Rückrufs, die ganze Wertschöpfungskette eines Lebensmittels nachvollzogen werden muss, ist dies Aufgabe der zuständigen Behörde. Damit diese möglichst schnell erfolgen kann, sollten die Läden die in ihrem Verantwortungsbereich erfassten Daten im Krisenfall möglichst schnell an die Behörde übermitteln. Hierfür ist eine strukturierte Dokumentation entscheidend (siehe „Dokumentationspflichten“). An dieser Stelle sei auf die Internetseite http://www.lebensmittelwarnung.de verwiesen. Dort wird durch die zuständigen Behörden auf öffentliche Informationen zu Lebensmittelsicherheit oder Rückrufaktionen durch Lebensmittelunternehmen hingewiesen.

Meldung und Zusammenarbeit mit Behörden

Es ist unverpackt-Ladnerinnen und -Ladnern generell zu empfehlen, in engem Austausch mit Behörden zu stehen und im Zweifelsfall bauliche Bestimmungen oder Fragen des Hygienemanagements mit ihnen abzustimmen oder sich beraten zu lassen. Davon abgesehen sind Ladner und Ladnerinnen aber immer dazu verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit, eine Betriebsschließung oder wesentliche Veränderungen zeitnah an die zuständigen Behörden, u.a. die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde, zu melden. Wesentliche Veränderungen sind beispielsweise:

  • Veränderte Personen- bzw. Adressdaten der Ladnerin oder des Ladners
  • Veränderte Bezeichnung oder der Adresse von Betriebsstätten
  • Veränderte Betriebsart oder Tätigkeit des Unternehmens
  • Wesentliche Änderungen im Produktsortiment.

Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.

Quellen und Gesetze zu diesem Thema

  • BUND FÜR LEBENSMITTELRECHT UND LEBENSMITTELKUNDE E. V. (BLL): Leitfaden Registrierung von Betrieben.
  • EUROPÄISCHE KOMMISSION (2016): Komissionsbekanntmachung zur Umsetzung von Managementsystemen für Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung von PRPs und auf die HACCP-Grundsätze gestützten Verfahren einschließlich Vereinfachung und Flexibilisierung bei der Umsetzung in bestimmten Lebensmittelunternehmen. Hg. v. Europäische Kommission.
  • HAUPTVERBAND DES DEUTSCHEN EINZELHANDELS E. V. (HDE) (Hg.): HDE-Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Online verfügbar unter https://www.erlangen.de/Portaldata/1 /Resources/080_stadtverwaltung/39_I_HDE_ Leitinie_2611_Lebensmittelhygiene_Einzelhandel.pdf, zuletzt geprüft am 06.05.2018.
  • INGENPAß, MARION; KRÄMER, JOHANNES (2007): Hygienmaßnahmen nach HACCP im Naturkost-Einzelhandel. LEITFADEN FÜR DEN GESCHÄFTSALLTAG. Hg. v. Bundesverband Naturkost-Naturwaren Einzelhandel e. V.
  • STANDING COMMITTE ON THE FOOD CHAIN AND ANIMAL HEALTH (2010): Guidance of the implementationof articles 11, 12, 14, 17, 18, 19 AND 20 of regulation (EC) N° 178/2002 on general foodlaw. Online verfügbar unter https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/ safety/docs/gfl_req_guidance_rev_8_en.pdf, zuletzt geprüft am 17.08.2018.
  • VERORDNUNG (EG) NR. 178/2002, vom 05.03.2008 (konsolidiert) (28.01.2002): Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
  • VERORDNUNG (EG) NR. 852/2004, vom 30.04.2014 (konsolidiert) (29.04.2004 (1)): Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene.