Hygiene- und Kennzeichnungsleitfaden für unverpackt-Läden

Kennzeichnung von Ware

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Allgemeine Hinweise

Neben Vorgaben zur Hygiene in Lebensmittelläden ist auch gesetzlich geregelt, wie und mit welchen Informationen Ware gekennzeichnet werden muss. Es gibt sowohl freiwillige als auch verbindliche Angaben. Im Interesse der Transparenz und der Verbrauchersicherheit, aber auch der Rechtssicherheit der Ladnerinnen und Ladner empfiehlt es sich in der Regel, möglichst viele Informationen bereitzustellen.

Kennzeichnung allgemein

Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind auf europäischer Ebene durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/ 2011 geregelt. Auf nationaler Ebene in Deutschland gilt außerdem die Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung.Die Kennzeichnung von Lebensmitteln dient dem Zweck, die Gesundheit und die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend zu schützen. Informationen, wie auch Werbung und die Aufmachung der angebotenen Lebensmittel, dürfen nicht irreführend sein. Das bedeutet zum Beispiel, dass nicht der Eindruck erweckt werden darf, dass Produkte eine Krankheit vorbeugen oder sie behandeln oder heilen können. Außerdem müssen Informationen klar, zutreffend und leicht verständlich sein.

Verpflichtende und dringend empfohlene Kennzeichnung

Für nicht vorverpackte Lebensmittel, die Kundinnen und Kunden angeboten oder auf ihren Wunsch hin im Laden verpackt werden, ist folgende Kennzeichnung verpflichtend:

  • Allergien oder Unverträglichkeiten: Es müssen Angaben über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen können, erfolgen. Wenn die Kennzeichnung eines entsprechenden Produktes kein (freiwilliges) Zutatenverzeichnis umfasst, muss ein entsprechender Stoff gesondert gekennzeichnet werden. Die Information ist mit „enthält …“ oder „Allergene: …“ einzuleiten und muss vollständig sein (beispielsweise nicht nur „Gluten“, sondern „Gluten (Weizen)“. Ungewollte Spuren allergener Stoffe müssen nicht deklariert werden, wobei empfohlen wird, dies trotzdem zu tun – vor allem, wenn nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass sich z.B. durch gemeinsame Transportgefäße oder Staubentwicklung im Lager Spuren glutenhaltigen Getreides auf eigentlich glutenfreie Produkte übertragen. In diesem Fall kann der Hinweis „Kann Spuren von Gluten enthalten“ angebracht werden.
  • Zusatzstoffe: Laut ZUSATZSTOFF-ZULASSUNGSVERORDNUNG – ZZULV (§9) sind bestimmte Zusatzstoffe bei unverpackten Waren leicht leserlich und unverwischbar auf einem Schild auf oder neben der Ware kenntlich zu machen. Für eine Liste dieser Zusatzstoffe und die Anforderungen zu deren Kenntlichmachung siehe Downloadbereich.
  • Preisangabe: Man unterscheidet Gesamtpreis eines Produkts – also der Preis für die angebotene Verkaufseinheit inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile – und Grundpreis – also Preis je Mengeneinheit, wobei sich der Preis in der Regel auf 1 Kilogramm oder 1 Liter beziehen muss. Wenn die Füllmenge unter 250 Gramm oder Milliliter liegt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis auch 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.
    • Wenn Ware vorverpackt oder in festen Einheiten angeboten wird – also nicht von Kund*innen oder Mitarbeiter*innen abgemessen wird – muss sowohl der Gesamt-, als auch Grundpreise angegeben werden. Wenn Grund- und Gesamtpreis identisch sind (z.B. bei 1kg Brot), reicht eine Angabe. Beispiel: Wenn Olivenöl in einer 0,5 Liter-Flasche angeboten wird, muss sowohl der Gesamtpreis für die 0,5 Liter-Flasche als auch der Grundpreis für einen Liter Olivenöl angegeben werden.
    • Bei unverpackter, loser Ware gibt es keinen Gesamtpreis. Hier ist lediglich der Grundpreis, also z.B. der Preis für 100g oder 1 Liter eines Produkts, anzugeben.
  • Mindesthaltbarkeitsdatum: Die Kenntlichmachung des Mindesthaltbarkeitsdatums ist für unverpackte Waren allgemein nicht vorgeschrieben, wird allerdings dringend empfohlen, da manche Behörden erfahrungsgemäß das Vorhandensein eines MHDs überprüfen. Auch die Chargennummer sollte angegeben sein – es wird dringend empfohlen, sie zur besseren Rückverfolgbarkeit immer am jeweiligen Spender zu notieren.
  • Getränkepfand: Für Getränke ist anzugeben, ob sie in Ein- oder Mehrwegflaschen und mit oder ohne Pfand verkauft werden.
  • Zudem muss die Verkaufseinheit und die Gütebezeichnung angegeben werden (siehe http://www.oeko-fair.de/verantwortlich-handeln/lebensmittelverschwendung/mindesthaltbarkeit-co/handelsklassen).

Diese verpflichtenden Angaben sind, bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen – in der Praxis bedeutet das, dass die Schriftgröße auf Schildern nicht kleiner als 8 sein darf. Informationen dürfen nicht verdeckt oder undeutlich sein. Die Auszeichnung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:

  • durch ein Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels (z.B. durch ein Schild am jeweiligen Bulk-Bin oder Scoop-Bin),
  • durch einen Aushang im Laden oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Informationsquellen, die für Verbraucher und Verbraucherinnen unmittelbar und leicht zugänglich sind. Auf elektronische Informationsquellen ist dabei durch einen Aushang hinzuweisen.
  • durch mündliche Information durch entsprechend kompetentes Personal. Diese Variante ist aber nur unter bestimmte Bedingungen zulässig – es ist in jedem Fall zu empfehlen, Informationen möglichst schriftlich am Produkt anzubringen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Freiwillige Kennzeichnung

In der oben genannten Verordnung werden auch Anforderungen an Angaben formuliert, die freiwillig zur Verfügung gestellt werden (Kapitels IV Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Wenn eine solche freiwillige Information gegeben wird, muss sie auch den entsprechenden Anforderungen genügen.

  • Vegan/Vegetarisch: Es kann angegeben werden, ob Lebensmittel vegan oder vegetarisch sind. Für offizielle Definitionen für die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“, die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Beurteilung der Lebensmittelkennzeichnung verwendet werden: siehe Downloadbereich.

Auslobung ökologischer Lebensmittel

  • Lebensmittel dürfen auf Etiketten, in der Werbung und auf sonstigen Unterlagen nur dann die Bezeichnungen „biologisch“, „ökologisch“, „bio“ usw. tragen, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 (EU-Öko-Verordnung) stehen. Das bedeutet, Produkte dürfen nur dann als „Bio“ bezeichnet werden, wenn sie tatsächlich entsprechend der EU Öko-Verordnung erzeugt wurden. Für eine Auflistung der Begrifflichkeiten, für die das genau gilt: siehe Anhang der Verordnung oder Downloadbereich.
  • Wenn eine Ladnerin oder ein Ladner ökologische Erzeugnisse aufbereitet und sie entsprechend als „bio“ ausloben möchte, muss an einem Kontrollsystem nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 28 Absatz 1 teilgenommen werden. Diese Zertifizierung ist dann notwendig, wenn Lebensmittel im Laden verpackt, gekennzeichnet oder eine Bio-Kennzeichnung geändert wird.
    • Beispiel: Wenn Läden Bio-Getreide in Bulk-Bins anbieten, die sie aus Säcken befüllen und mit einem Schild versehen, das eine Ökokennzeichnung enthält, müssen sie sich zertifizieren lassen.
    • Bieten Läden nur ökologisch erzeugte Ware in Fertigverpackungen an, entfällt die Pflicht zur Zertifizierung.
  • Wenn eine Biokennzeichnung erfolgt, muss die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle angegeben werden, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat. Unverpackt-Läden müssen also die Codenummer der Kontrollstelle des eigenen Ladens angeben, da dieser ja die letzte Aufbereitung vorgenommen hat.
  • Das EU-Bio-Logo ist für unverpackt-Läden nicht verpflichtend. Wenn es jedoch verwendet wird, ist in dessen Sichtfeld auch der Erzeugungsort der entsprechenden landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe anzugeben.
  • Die Verwendung des deutschen Biosiegels ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Kennzeichnung bestimmter Produktgruppen

Zusätzlich zu den Angaben, die für alle Lebensmittel verpflichtend sind, müssen für bestimmte Produkte und Produktgruppen zusätzliche Informationen bereitgestellt werden.

Obst und Gemüse:

  • Bei Obst und Gemüse muss lesbar und deutlich sichtbar das Ursprungsland angegeben werden – also das Land, in dem eine Ware erzeugt oder hergestellt wurde. Wenn mehrere Länder beteiligt waren, wird das Land genannt, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.
  • Für einige Obst- und Gemüsesorten gibt es außerdem spezielle Vermarktungsnormen. Das gilt für Äpfel, Zitrusfrüchte, Kiwis, Salate, Krause Endivie, Eskariol, Pfirsiche, Nektarinen, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Tafeltrauben und Tomaten. VO (EG) Nr. 1234/2007.3, Anhang I Teil B legt Mindesteigenschaften für das jeweilige Obst und Gemüse fest und teilt es in die Klassen „Extra“, „I“ und „II“ ein, welche kenntlichzumachen sind.
  • Entsprechende Angaben zum Ursprungsland und Handelsklassenzuordnungen sind in der Regel von den Vorlieferantinnen oder Vorlieferanten zu beziehen.

Eier:

  • Bei unverpackt angebotenen Eiern müssen die Güteklasse, die Gewichtsklasse, die Haltungsart, eine Erläuterung des Erzeugercodes und das Mindesthaltbarkeitsdatum deutlich sichtbar und leicht lesbar angegeben werden. Manche Behörden machen auch besondere Vorgaben zur Anbringung der Kennzeichnung: Ladnerinnen und Ladner berichten, dass dann, wenn Eier auf Paletten bzw. Kartonlagen angeboten werden, Informationen an jeder Lage angebracht sein müssen, nicht nur einmalig für einen ganzen Stapel. Die Informationen können von den Erzeugerbetrieben bezogen werden. Für eine Erläuterung des Erzeugercodes: siehe Downloadbereich.

Olivenöl:

  • Olivenöle und Oliventresteröle dürfen nur vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten werden. Diese müssen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein. Wird Olivenöl in unverpackt-Läden angeboten, ist darum anzunehmen, dass es in einer Verkaufsverpackung angeliefert wird, die bereits alle relevanten Kennzeichnungen trägt. Natives Olivenöl darf im Laden nicht zum Selbstabfüllen angeboten werden.

Fleisch:

Für unverpacktes Fleisch und Molkereiprodukte gelten teilweise sehr spezielle Bestimmungen. Zum Beispiel müssen unverpackte Rindfleischstücke direkt an den Fleischstücken oder an einem daneben befindlichen Schild mit folgenden Informationen gekennzeichnet werden:

  • eine Referenznummer oder einen Referenzcode, welcher ein Fleischstück einem Tier oder einer Tiergruppe zuordnet
  • die Zulassungsnummer des Schlachthofes und das Land, in dem dieser liegt: „Geschlachtet in: (Name des Landes) (Zulassungsnummer)“
  • die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebes und das Land, in dem dieser liegt: „Zerlegt in: (Name des Landes) (Zulassungsnummer)“
  • das Land, in dem das Tier geboren wurde
  • das Land, in dem das Tier gemästet wurde
  • das Land in dem die Schlachtung erfolgt ist
  • Wenn die Geburt, Aufzucht und Schlachtung der entsprechenden Tiere in ein und demselben Land erfolgen, ist anzugeben: „Herkunft: (Name des Landes)“.

Ähnlich detaillierte Vorgaben gibt es auch für weitere Fleisch- und Molkereiprodukte. Dies betrifft:

  • Rinderhackfleisch (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Artikel 14)
  • Geflügelfleisch (Verordnung (EG) Nr. 543/2008)
  • Fisch (VO (EG) Nr. 404/2011)
  • im Laden selbst hergestellte Milch- und Käseerzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung-MilchErzV, vom 05.07.2017, § 3 Absatz 6,7; Käseverordnung, vom 05.07.2017, § 14 Absatz 5,6)

Läden, die solche Produkte anbieten, können sich unter den genannten Verordnungen weitergehend informieren.

Quellen und Gesetze zu diesem Thema

  • BMEL (2016a): Bio-Siegel. Online verfügbar unter https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Nachhaltige-Landnutzung/Oekolandbau/_Texte/Bio-Siegel.html, zuletzt geprüft am 22.08.2018.
  • DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 29/2012 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl. Online verfügbar unter https://www.oelea.de/downloads/EG_Verordnung_29-2012.pdf, zuletzt aktualisiert am 14.10.2019.
  • DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543/2011, Artikel 3 (2); Artikel 6 (1) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) NR. 543/2011, vom 11.07.2017 (konsolidiert) (07.06.2011): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.
  • GFRS - GESELLSCHAFT FÜR RESSOURCENSCHUTZ MBH (Hg.): Zertifiziert Bio – erfolgreich im Einzelhandel! EIN LEITFADEN FÜR LEBENSMITTEL-EINZELHÄNDLER.
  • HONIGV, vom 05.07.2017 (16.01.2004): Honigverordnung.
  • IHK BERLIN (2017): Kennzeichnung von Lebensmitteln. Online verfügbar unter https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24 /Service-und-Beratung/recht_und_steuern/ gewerberecht/Download/ 2265320/453cf3f56bafead5453ef21b3ea6a332/ Merkblatt_Kennzeichnung_Lebensmittel-data.pdf, zuletzt geprüft am 18.08.2018.
  • KÄSEVERORDNUNG, vom 05.07.2017 (24.06.1965): Käseverordnung.
  • LMIDV (2015): Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV) vom 5. Juli 2017.
  • MilchErzV: Milcherzeugnisverordnung, vom 05.07.2017
  • MLUL: Handelsklassen und Vermarktungsnormen. Online verfügbar unter https://mlul.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.259831.de, zuletzt geprüft am 22.08.2018.
  • ÖKO-LANDBAUGESETZ - ÖLG, vom 18.07.2016 (07.12.2008): Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus.
  • PAngV, §1 Absatz 1; PAngV, §1 Absatz 7 und §2 PANGV, vom 17.07.2017 (14.03.1985): Preisangabenverordnung.
  • RICHTLINIE 2001/110/EG (20.12.2001): Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig.
  • VERORDNUNG (EG) NR. 1760/2000 (17.07.2000): Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates.
  • VERORDNUNG (EG) NR. 178/2002, vom 05.03.2008 (konsolidiert) (28.01.2002): Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
  • VERORDNUNG (EG) NR. 589/2008 (23.06.2008): Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommissionmit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier.
  • VERORDNUNG (EG) NR. 834/2007, vom 01.07.2013 (konsolidiert) (28.06.2007): Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
  • VERORDNUNG (EU) NR. 1169/2011, vom 01.01.2018 (konsolidiert) (25.10.2011): Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel.
  • erbraucher über Lebensmittel. VERORDNUNG (EWG) NR. 2913 / 92 (12. Oktober 1992): Verordnung (EWG) Nr. 2913 / 92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

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